Begriff

Mitarbeiter mit einer besonderen Qualifikation oder fachlichen Ausbildung können unter bestimmten Umständen eine eigene Zulage erhalten, die so genannte Facharbeiterzulage. Da die Facharbeiterzulage im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt wird, handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Da Facharbeiterzulagen regelmäßig monatlich wiederkehrend gewährt werden, handelt es sich hierbei um laufende Einnahmen bzw. regelmäßig gezahltes Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Facharbeiterzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Facharbeiterzulage als Bestandteil des Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Facharbeiterzulage pflichtig pflichtig

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