Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken

 

1.

bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,

 

2.

bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,

 

3.

bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,

 

4.

bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.

[1] § 1 geändert durch Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2005.

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