Begriff

In erster Linie sind unter exterritorialen Arbeitgebern ausländische Staaten zu verstehen, die Mitarbeiter in ihren Botschaften und Konsulaten beschäftigen. Auch über- und zwischenstaatliche Organisationen gehören zu den exterritorialen Arbeitgebern. Die Arbeitnehmer dieser Organisationen unterliegen in der Regel nicht der deutschen Gerichtsbarkeit und sind im Bereich der Krankenversicherung über den jeweiligen Arbeitgeber geschützt. Des Weiteren gibt es privatrechtliche Unternehmen, die im Ausland ihren Firmensitz haben und in Deutschland Arbeitnehmer beschäftigen. Für Beschäftigungen bei solchen ausländischen Arbeitgebern besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht (soweit nicht bilaterale oder multilaterale Abkommen etwas anderes regeln). Es gelten aber Besonderheiten im Beitrags- und Meldebereich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Aspekte ist vor allem auf Art. 8 Rom-I-VO hinzuweisen.

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit für Gehälter und Bezüge von diplomatischen Vertretern ausländischer Staaten, Berufskonsuln, Konsulatsangehörigen und ihres Personals im Inland ist geregelt in § 3 Nr. 29 EStG.

Sozialversicherung: Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip nach § 3 SGB IV. Entsprechend sind grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar, wenn die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird. Der Grundsatz wird durch das über- und zwischenstaatliche Recht durchbrochen. Bei den exterritorialen Arbeitgebern spielen das "Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen", die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004, verschiedene Abkommen über Soziale Sicherheit sowie verschiedene Sitzstaatabkommen, die Deutschland mit verschiedenen Organisationen abgeschlossen hat, eine Rolle. Im deutschen Recht regelt § 28m SGB IV die Besonderheiten.

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