Der Schutz der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers wird durch die Richtlinie 2008/94/EG vom 22.10.2008[1] gewährleistet. Sie fordert für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers den Ausgleich von Nachteilen durch Garantieeinrichtungen. Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit müssen die vom Vermögen des Arbeitgebers unabhängigen Garantieeinrichtungen vor 3 Nachteilen schützen: vor dem Ausfall von Arbeitsentgelt, dem Verlust der gesetzlichen Sozialversicherung und dem Ausfall etwaiger Ansprüche aus betrieblichen Zusatzversorgungssystemen. Hat der Arbeitgeber Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen nicht erfüllt, erfüllt die Garantieeinrichtung die Ansprüche. Zu diesen Ansprüchen gehört auch eine Abfindung wegen rechtswidriger Kündigung.[2]

Im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Staaten war in Deutschland keine besondere Umsetzung der Richtlinie erforderlich. So wird bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits seit Langem ein Insolvenzgeld[3] gewährt, über das auch nicht entrichtete Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgedeckt werden. Die Sicherung betrieblicher Ruhegeldan­sprüche ist durch den Pensionssicherungsverein und §§ 7 ff. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – ­BetrAVG) vom 19.12.1974 gewährleistet.[4] Im Übrigen gilt die Insolvenzordnung (InsO) vom 5.10.1994.[5]

[1] ABl. Nr. L 283 v. 28.10.2008, S. 36; ersetzt die Richtlinie 80/987/EWG v. 20.10.1980, ABl. Nr. L 283 v. 28.10.1980, S. 23, geändert durch Richtlinie 2002/74/EG v. 23.9.2002, ABl. Nr. L 270 v. 8.10.2002, S. 10.
[2] EuGH, Urteil v. 16.12.2004, Rs. C-520/03 – Valero; vgl. auch Peters-Lange/Gagel, NZA 2005, S. 740, 743 f. zu den insoweit kritischen Regelungen in § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 1a KSchG.
[5] BGBl. 1994 I S. 2866.

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