
Das Recht auf Freizügigkeit würde nicht effektiv durchgesetzt, wenn es nur gegen Diskriminierungen geschützt wäre. Daher hat der EuGH Art. 45 AEUV um ein ungeschriebenes Beschränkungsverbot erweitert.[1] Es sind auch Beschränkungen verboten, die grenzüberschreitende Aktivitäten von Arbeitnehmern behindern oder weniger attraktiv machen.[2] Das Verbot greift bereits, wenn nur wenige Personen betroffen sind oder die Beschränkung nur eine geringe Wirkung hat.[3] Auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern kommt es dabei nicht mehr an.[4] Beschränkende Maßnahmen sind nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie zwingenden Gründen des Gemeinwohls dienen und verhältnismäßig sind.[5]
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