Wenn durch mitgliedstaatliche Verletzungen von Europarecht ein Schaden entstanden ist, kann dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Mitgliedstaat zustehen.[1] Der Anspruch entstammt dem Unionsrecht, ist aber nach nationalem Haftungsrecht abzuwickeln. Dabei darf das mitgliedstaatliche Recht den Anspruch nicht übermäßig erschweren, insbesondere nicht von höheren Voraussetzungen abhängig machen als vergleichbare nationale Ansprüche.[2] Der Staatshaftungsanspruch wegen Verletzung von Unionsrecht setzt dreierlei voraus[3]:

  • Die verletzte Rechtsnorm des Unionsrechts muss bezwecken, dem Einzelnen subjektive Rechte zu verleihen.
  • Der Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein.
  • Zwischen der Verletzung und dem Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen.

Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß hinreichend qualifiziert ist, legt der EuGH strenge Maßstäbe an, insbesondere wenn es um Verletzungen von Europarecht durch nationale letztinstanzliche Gerichte geht.[4] Dagegen soll bei fehlender Umsetzung von Richtlinien stets ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegen.[5]

[1] Vgl. hierzu ausführlich Dörr, EuZW 2012, S. 86; Geiger/Kahn/Kotzur-Geiger, 6. Aufl. 2017 Art. 4 EUV, Rzn. 41 ff.
[3] EuGH, Urteil v. 10.7.1997, C-373/95 – Maso u. a.; EuGH, Urteil v. 19.1.1991, C-6/90 – Francovich I; EuGH, Urteil v. 5.3.1996, C-46/93 – Brasserie du pêcheur.

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