Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen. Übertragung einer zuvor von einer juristischen Person des Privatrechts im Interesse einer Gemeinde ausgeübten Tätigkeit auf die Gemeinde

 

Beteiligte

Mayeur

Didier Mayeur

Association Promotion de l'information messine (APIM)

 

Tenor

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese anwendbar ist, wenn eine Gemeinde, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der spezifischen Normen des Verwaltungsrechts handelt, Werbe- und Informationstätigkeiten inBezug auf von ihr der Öffentlichkeit angebotene Leistungen, die bisher im Interesse dieser Gemeinde von einem Verein ohne Erwerbszweck, einer juristischen Person des Privatrechts, ausgeübt wurden, selbst übernimmt, sofern die übertragene Einheit ihre Identität bewahrt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-175/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Conseil de prud'hommes Metz (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Didier Mayeur

gegen

Association Promotion de l'information messine (APIM)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und V. Skouris,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Herrn Mayeur, vertreten durch Rechtsanwalt L. Pate, Metz,
  • der Association Promotion de l'information messine (APIM), vertreten durch Rechtsanwalt M. Hellenbrand, Metz,
  • der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und C. Bergeot, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Gouloussis, Rechtsberater, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Mayeur, vertreten durch Rechtsanwalt L. Pate, der Association Promotion de l'information messine (APIM), vertreten durch Rechtsanwalt M. Hellenbrand, der französischen Regierung, vertreten durch C. Bergeot, und der Kommission, vertreten durch J. Sack, Rechtsberater, als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 8. Februar 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2000,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Mit Urteil vom 14. April 1999, eingegangen beim Gerichtshof am 11. Mai 1999, hat der Conseil de prud'hommes Metz gemäß Artikel 234 EG zwei Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) gestellt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Mayeur (nachfolgend: Kläger) und der Association Promotion de l'information messine (nachfolgend: APIM) wegen der Entlassung des Klägers.

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 lautet:

Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

4.

Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

b) Erwerber ist jede natürliche oder juristische Person, die auf Grund eines Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 als Inhaber in das Unternehmen, den Betrieb oder Betriebsteil eintritt.

5.

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/187 sieht den Übergang der Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber vor.

6.

In Artikel 4 der Richtlinie heißt es:

(1) Der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. …

(2) Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses, weil der Übergang im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist dav...

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