Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Art. 13 EG. Richtlinie 2000/78/EG. Betriebliche Altersversorgungsregelung, die den Ruhegeldanspruch des überlebenden Ehegatten ausschließt, wenn dieser über fünfzehn Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer. Diskriminierung aus Gründen des Alters. Anknüpfung an das Gemeinschaftsrecht

 

Beteiligte

Bartsch

Birgit Bartsch

Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH

 

Tenor

Das Gemeinschaftsrecht enthält kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug wird weder durch Art. 13 EG hergestellt noch – unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – durch die Richtlinie 2000/78 vor Ablauf der dem betreffenden Mitgliedstaat für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Oktober 2006, in dem Verfahren

Birgit Bartsch

gegen

Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und L. Bay Larsen, des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann, und J. Makarczyk, der Richterin P. Lindh sowie der Richter J.-C. Bonichot und T. von Danwitz,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt J. Masling,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O'Neill als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dashwood, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Mai 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 EG, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) und allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Bartsch und der Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH (im Folgenden: BSH Altersfürsorge), einer betrieblichen Unterstützungskasse, wegen deren Weigerung, Frau Bartsch Ruhegeld für Hinterbliebene zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. der Richtlinie 2000/78 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.”

4 Art. 6 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

  1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
  2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
  3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mi...

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