Leitsatz (redaktionell)

1. Art 1 Abs 1 der EWGRL 187/77 vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß der Begriff "vertragliche Übertragung" auf eine Situation anwendbar ist, in der eine Behörde beschließt, die Gewährung von Subventionen an eine juristische Person einzustellen, wodurch die vollständige und endgültige Beendigung der Tätigkeiten dieser juristischen Person bewirkt wird, um die Subventionen auf eine andere juristische Person zu übertragen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt.

2. Der in dieser Vorschrift genannte Begriff "Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen" betrifft den Fall, daß das betreffende Gebilde seine Identität gewahrt hat. Um festzustellen, ob eine Übertragung im genannten Sinne in einem Fall wie dem vorliegt, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, die den fraglichen Vorgang kennzeichnen, zu prüfen, ob die ausgeübten Funktionen von der neuen juristischen Person mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten tatsächlich fortgesetzt oder wiederaufgenommen wurden, wobei Tätigkeiten besonderer Art, die selbständige Aufgaben darstellen, gegebenenfalls Betrieben oder Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie gleichgestellt werden können.

 

Beteiligte

Dr. Sophie Redmond Stichting

Hendrikus Bartol und andere

 

Fundstellen

Haufe-Index 541171

EuGHE I 1992, 3189-3223

NZA 1994, 207

NZA 1994, 207-209

ABl.EG 1992, Nr. C 153, 14-15 (ST)

AP, Nr 107 zu

AP, Nr 6 zu

EWS 1994, 63-65

EuZW 1992, 149-152

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