Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 2000/78/EG. Art. 6 Abs. 1. Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Universitätsprofessoren. Nationale Vorschrift, wonach ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 68. Lebensjahrs. Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters

 

Beteiligte

Georgiev

Vasil Ivanov Georgiev

Tehnicheski universitet – Sofia, filial Plovdiv

 

Tenor

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, insbesondere ihr Art. 6 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach Universitätsprofessoren mit Vollendung des 68. Lebensjahrs zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden und ihre Tätigkeit ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur aufgrund eines auf ein Jahr befristeten und höchstens zweimal verlängerbaren Vertrags fortsetzen können, sofern mit dieser Regelung ein legitimes Ziel insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigungs- und der Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird, wie die Schaffung einer hochwertigen Lehre und die optimale Verteilung der Professorenstellen auf die Generationen, und sofern sie ermöglicht, dieses Ziel durch angemessene und erforderliche Mittel zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu klären, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

In einem Rechtsstreit zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einem Einzelnen muss das nationale Gericht eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche unangewandt lassen, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht erfüllt.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Rayonen sad Plovdiv (Rayongericht Plovdiv, Bulgarien) mit Entscheidungen vom 23. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 6. und 10. Juli 2009, in den Verfahren

Vasil Ivanov Georgiev

gegen

Tehnicheski universitet – Sofia, filial Plovdiv

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Georgiev, vertreten durch K. Boncheva und G. Chernicherska, advokati,
  • der Tehnicheski universitet – Sofia, filial Plovdiv, vertreten durch K. Iliev als Bevollmächtigten,
  • der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Ivanov und E. Petranova als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Enegren und N. Nikolova als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. September 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Georgiev und der Tehnicheski universitet – Sofia, filial Plovdiv (Technische Universität Sofia, Zweigstelle Plovdiv, im Folgenden: Universität), in denen es zum einen darum geht, dass Herr Georgiev ab Vollendung des 65. Lebensjahrs nur aufgrund eines befristeten Vertrags beschäftigt wurde, und zum anderen darum, dass er mit Vollendung des 68. Lebensjahrs zwangsweise in den Ruhestand versetzt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2000/78

Rz. 3

Der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 lautet:

„Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist.”

Rz. 4

Zweck der Richtlinie ist nach ihrem Art. 1 „die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des G...

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