Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Sozialpolitik. Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat. Versagung eines dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub vergleichbaren Urlaubs. Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung. Bestellmutter, die keine Kinder austragen kann. Vorliegen einer Behinderung. Gültigkeit der Richtlinien 2006/54 und 2000/78

 

Normenkette

Richtlinie 2006/54/EG; Richtlinie 2000/78/EG

 

Beteiligte

Z

A Government department

The Board of management of a community school

 

Tenor

1. Die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, insbesondere ihre Art. 4 und 14, ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, kein dem Mutterschaftsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub gewährt wird.

Was die Gewährung eines Adoptionsurlaubs betrifft, fällt die Situation einer solchen Bestellmutter nicht unter diese Richtlinie.

2. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellt, wenn einer Arbeitnehmerin, die keine Kinder austragen kann und die eine Ersatzmuttervereinbarung geschlossen hat, kein dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub gewährt wird.

Die Gültigkeit dieser Richtlinie kann nicht anhand des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beurteilt werden, aber die Richtlinie ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Equality Tribunal (Irland) mit Entscheidung vom 26. Juli 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 2012, in dem Verfahren

Z.

gegen

A Government department,

The Board of management of a community school

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, E. Juhász, A. Borg Barthet, M. Safjan (Berichterstatter) und J. L. da Cruz Vilaça, der Richter G. Arestis und J. Malenovský, der Richterin A. Prechal und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Z., vertreten durch N. Butler, SC, P. Dillon Malone, BL, und A. Beirne, BL,
  • des Government department und des Board of management of a community school, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von G. Durcan, SC, und C. Smith, BL,
  • Irlands, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von G. Durcan, SC, und C. Smith, BL,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und S. Ribeiro als Bevollmächtigte,
  • des Europäischen Parlaments, vertreten durch K. Zejdová und A. Pospíšilová Padowska als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch H. Grahn, R. Liudvinaviciute-Cordeiro und S. Thomas als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und C. Gheorghiu als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23) und 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) sowie die Gültigkeit dieser beiden Richtlinien.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Z., einer Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, auf der einen Seite und einem Government department (irisches Ministerium) sowie dem Board of management of a community school (Verwaltungsrat einer gemeindlichen Schule, im Folgenden: Board of management) auf der anderen Seite wegen deren Ablehnung, Frau Z. infolge der Geburt des Kindes einen einem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub ents...

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