Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage für eine in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Wohnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen, dass sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in seiner 1997 bekannt gemachten und durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

 

Normenkette

EGVtr Art. 18, 39, 43

 

Beteiligte

Kommission / Deutschland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrepublik Deutschland

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG ‐ Nationale Rechtsvorschriften ‐ Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken ‐ Wohnung, die im Inland belegen sein muss“

In der Rechtssache C-152/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 5. April 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und K. Gross als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kũris und J.-C. Bonichot sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2007

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen hat, dass sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in seiner im BGBl. 1997 I S. 734 bekannt gemachten und durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (BGBl. 2003 I S. 3076) geänderten Fassung (im Folgenden: Eigenheimzulagengesetz oder EigZulG) die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien unabhängig davon ausgeschlossen hat, ob dort eine vergleichbare Förderung beansprucht werden kann.

Deutsches Recht

2

In § 1 des Einkommensteuergesetzes in seiner im BGBl. 2002 I S. 4210 bekannt gemachten Fassung (im Folgenden: Einkommensteuergesetz oder EStG) heißt es:

„(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. …

(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und

2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen[,]

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3) Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte … haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6 136 EUR im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. … “

3

Nach § 1 EigZulG haben unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf eine Eigenheimzulage.

4

Diese Zulage wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung gewährt.

5

Nach §      4 EigZulG besteht der Anspruch auf Eigenheimzulage nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die unentgeltliche Nutzung der Wohnung durch einen Angehörigen des Anspruchsberechtigten erfüllt ebenfalls die Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage.

Vorverfahren

6

Mit Mahnschreiben vom 4. April 2000 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG mit den Art. 18 EG, 39 EG und 43 ...

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