Entscheidungsstichwort (Thema)

Diskriminierungsverbot, Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, Berücksichtigung von Verlusten aus einem Wohngebäude bei der Besteuerungsgrundlage der Einkommensteuer, DBA Belgien-Niederlande

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der ein Gemeinschaftsangehöriger, der nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, in dem er Einkünfte erzielt, die sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen ausmachen, bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für diese Einkünfte in diesem Mitgliedstaat nicht die negativen Einkünfte betreffend ein ihm gehörendes, in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Wohngebäude geltend machen kann, während ein im erstgenannten Mitgliedstaat Ansässiger solche negativen Einkünfte bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für seine Einkünfte geltend machen kann.

 

Normenkette

EGVtr Art. 39

 

Beteiligte

Renneberg

R. H. H. Renneberg

Staatssecretaris van Financiën

 

Verfahrensgang

Hoge Raad (Niederlande) (Urteil vom 22.12.2006; Abl.EU 2007, Nr. C 56/20)

 

Tatbestand

„Freizügigkeit der Arbeitnehmer ‐ Artikel 39 EG ‐ Steuerrecht ‐ Einkommensteuer ‐ Ermittlung der Besteuerungsgrundlage ‐ Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem sein gesamtes oder nahezu sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen erzielt ‐ Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat“

In der Rechtssache C-527/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 22. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2006, in dem Verfahren

R. H. H. Renneberg

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), der Richter A. Ó Caoimh, J. Klŭcka und U. Lõhmus sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Herrn Renneberg,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Wistrand als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, A. Weimar und W. Roels als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 39 EG und 56 EG.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem niederländischen Staatsangehörigen R. H. H. Renneberg und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen) über die Weigerung der Finanzverwaltung, Verluste aus Vermietung aus einer von Herrn Renneberg bewohnten, ihm gehörenden in Belgien belegenen Immobilie bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die von ihm in den Niederlanden, wo er sein gesamtes Arbeitseinkommen erzielt, geschuldete Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrechtliche Abkommen

3

Das Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung des Königreichs Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommen- und Vermögensteuer und zur Regelung anderer steuerrechtlicher Fragen (Overeenkomst tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van het Koninkrijk België tot het vermijden van dubbele belasting op het gebied van belastingen naar het inkomen en naar het vermogen en tot vaststellen van enige andere regelen verband houdende met de belastingheffing), unterzeichnet am 19. Oktober 1970 (Tractatenblad 1970, Nr. 192, im Folgenden: Steuerabkommen), bestimmt in Art. 4 („Steuerlicher Wohnsitz“) § 1:

„Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck in einem der Staaten ansässige Person eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnorts, ihres Aufenthaltsorts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; …“

4

Art. 6 § 1 des Steuerabkommens sieht vor:

„Einkünfte aus Immobilien sind in dem Staat zu versteuern, in dem sie belegen sind.“

5

Art. 19 § 1 Abs. 1 des Steuerabkommens lautet:

„Die Gehälter, einschließlich der Ruhegehälter, die einer der Staaten oder eine seiner politischen Untereinheiten entweder unmittelbar oder durch Entnahmen aus den von ihnen gebildeten Fonds einer natürlichen Person für Dienste zahlt, die diesem Staat oder dieser politischen Untereinheit erbracht wurden, sind in dem genannten Staat steuerpflichtig.“

6

Art. 24 § 1 Nrn. 1 und 2 des Steuerabkommens bestimmt:

„Für in den Niederlanden ansässige Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden,

1. [Das Königreich der] Niederlande [kann] bei der Besteuerung gebietsansässiger Personen die Einkommens- und Vermögensbestandteile, die nach diesem Abkommen in Belgien zu versteuern sind, in ...

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