Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Männliche und weibliche Arbeitnehmer. Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden). Richtlinie 75/117/EWG. Gleiches Entgelt. Richtlinie 76/207/EWG. Gleichbehandlung. Außerplanmäßige Teilzeitstellen. Ausschluss von der Eingliederung in das planmäßige Personal. Berechnung des Dienstalters. Beweislast

 

Beteiligte

Nikoloudi

Vasiliki Nikoloudi

Organismos Tilepikoinonion Ellados AE

 

Tenor

1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ist dahin auszulegen, dass das Bestehen und die Anwendung einer Bestimmung wie Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Personalordnung des OTE, wonach nur Raumpfleger und damit nur Frauen mit unbefristetem Vertrag für eine Teilzeitbeschäftigung eingestellt werden, nicht als solche eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu Lasten der Frauen darstellen. Der spätere Ausschluss von der Möglichkeit einer Eingliederung in das planmäßige Personal durch eine anscheinend geschlechtsneutrale Bezugnahme auf eine Gruppe von Arbeitnehmern, die aufgrund einer nationalen Regelung mit Gesetzeskraft ausschließlich aus Frauen besteht, stellt jedoch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 76/207 dar. Damit keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts stattfindet, muss das kennzeichnende Merkmal der Gruppe, zu der der ausgeschlossene Arbeitnehmer gehört, diesen Arbeitnehmer in eine Situation versetzen, die sich im Hinblick auf die Eingliederung objektiv von der Situation der Arbeitnehmer unterscheidet, die eingegliedert werden können.

2. Für den Fall, dass sich die Prämisse, wonach nur die in Teilzeit arbeitenden Raumpflegerinnen von der Möglichkeit einer Eingliederung in das planmäßige Personal ausgeschlossen waren, als falsch erweist und ein viel höherer Prozentsatz Frauen als Männer von den Bestimmungen der Gruppentarifverträge vom 27. November 1987 und 10. Mai 1991 betroffen war, stellt der durch diese Bestimmungen bewirkte Ausschluss von der Eingliederung der in Teilzeit arbeitenden außerplanmäßigen Bediensteten in das planmäßige Personal eine mittelbare Diskriminierung dar. Eine solche Situation verstößt gegen Artikel 3 der Richtlinie 76/207, es sei denn, dass die unterschiedliche Behandlung dieser Beschäftigten und der Vollzeitbeschäftigten durch Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist.

3. Der vollständige Ausschluss der Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung des Dienstalters stellt dann, wenn er einen viel höheren Prozentsatz weiblicher Arbeitnehmer als männlicher Arbeitnehmer betrifft, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die gegen die Richtlinie 76/207 verstößt, es sei denn, dass sich dieser Ausschluss durch Faktoren erklärt, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist. Eine anteilige Anrechnung der Teilzeitbeschäftigung verstößt ebenfalls gegen diese Richtlinie, es sei denn, der Arbeitgeber weist nach, dass sie durch Faktoren gerechtfertigt ist, deren objektiver Charakter insbesondere von dem Ziel abhängt, das mit der Berücksichtigung des Dienstalters verfolgt wird, und für den Fall, dass es sich um die Anerkennung der erworbenen Erfahrung handelt, vom Zusammenhang zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung, die die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Zahl von Arbeitsstunden mit sich bringt.

4. Macht ein Arbeitnehmer geltend, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz zu seinen Lasten verletzt worden sei, und legt er Tatsachen dar, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, so ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, dahin auszulegen, dass die beklagte Partei zu beweisen hat, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Eirinodikeio Athinon (Griechenland) mit Entscheidung vom 13. Mai 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Mai 2002, in dem Verfahren

Vasiliki Nikoloudi

Organismos Tilepikoinonion Ellados AE

gegen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), ...

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