Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Anwendbares Recht. In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Zeitarbeitnehmer

 

Beteiligte

Fitzwilliam Technical Services

Fitzwilliam Executive Search Ltd

Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen

 

Tenor

1. Ein Zeitarbeitsunternehmen, das von einem Mitgliedstaat aus Unternehmen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, fällt nur dann unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten und bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aktualisierten Fassung, wenn es seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich in dem ersten Staat ausübt.

2. Ein Zeitarbeitsunternehmen übt seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte aus, wenn es üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten in diesem Staat verrichtet.

3. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 kodifizierten und bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aktualisierten Fassung bindet die Bescheinigung, die der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bezeichnete Träger ausgestellt hat, die Träger der sozialen Sicherheit anderer Mitgliedstaaten, soweit sie bescheinigt, daß von einem Zeitarbeitsunternehmen entsandte Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats angeschlossen sind, in dem dieses Unternehmen seine Betriebsstätte hat. Machen die zuständigen Träger anderer Mitgliedstaaten an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts oder an dessen rechtlicher Bewertung und demnach daran Zweifel geltend, ob die Angaben in dieser Bescheinigung mit der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, im Einklang stehen, muß der ausstellende Träger allerdings die Richtigkeit der Bescheinigung überprüfen und diese gegebenenfalls zurückziehen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-202/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Arrondissementsrechtbank Amsterdam (Niederlande) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Fitzwilliam Executive Search Ltd, handelnd unter der Firma Fitzwilliam Technical Services (FTS),

gegen

Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) kodifizierten und bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aktualisierten Fassung

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der Fitzwilliam Executive Search Ltd, handelnd unter der Firma Fitzwilliam Technical Services (FTS), vertreten durch die Rechtsanwälte P. C. Vas Nunes und G. van der Wal, Den Haag, und Steuerberater R. A. M. Blaakman, Rotterdam,
  • der Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen, vertreten durch C. R. J. A. M. Brent, manager productcluster Bezwaar en Beroep van de uitvoeringsinstelling GAK Nederland BV, als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch J. G. Lammers, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, Hauptberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch M. Perrin de Brichambaut, Direktor für Rechtsfragen im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, undC. Chavance, Berater für Auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsfragen dieses Ministeriums, als Bevollmächtigte,
  • der irischen Regierung, vertreten durch Chief State Solicitor A. Buckley als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten ...

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