Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen - Ausgleich für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Betriebsratsmitgliedern die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 des Vertrages umfaßt alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig.

Unter diesen Begriff fällt der Ausgleich für die Einkommenseinbuße, die bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen entsteht, bei denen für die Arbeit im Betriebsrat erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Auch wenn sich nämlich ein derartiger Ausgleich als solcher nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, stellt er doch eine vom Arbeitgeber mittelbar gewährte Vergütung dar, denn er wird aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund des Vorliegens von Arbeitsverhältnissen gezahlt.

2. Das in Artikel 119 des Vertrages und in der Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthaltene Verbot der mittelbaren Diskriminierung beim Arbeitsentgelt steht, sofern der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer angehören, einer nationalen Regelung entgegen, die, ohne zur Erreichung eines legitimen sozialpolitischen Ziels geeignet und erforderlich zu sein, dazu führt, daß der Ausgleich, den teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu erhalten haben, die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht, auf deren individuelle Arbeitszeit beschränkt ist, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen einen Ausgleich nach Maßgabe ihrer Arbeitszeit erhalten.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2, 6; EWGRL 117/75; EWGVtr Art. 177

 

Beteiligte

Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V

Johanna Lewark

 

Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 20.10.1993; Aktenzeichen 7 AZR 581/92 (A))

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 07.09.1992; Aktenzeichen 9 Sa 304/92)

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 15.01.1992; Aktenzeichen 3 Ca 492/91)

 

Gründe

Tenor

1. Das in Artikel 119 EWG-Vertrag und in der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen enthaltene Verbot der mittelbaren Diskriminierung beim Arbeitsentgelt steht, sofern der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer angehören, einer nationalen Regelung entgegen, die, ohne zur Erreichung eines legitimen sozialpolitischen Ziels geeignet und erforderlich zu sein, dazu führt, daß der Ausgleich, den teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zu erhalten haben, die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht, auf deren individuelle Arbeitszeit beschränkt ist, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen einen Ausgleich nach Maßgabe ihrer Arbeitszeit erhalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 540812

BB 1996, 429

BB 1996, 429-430 (T)

DB 1996, 379-380 (T)

EuGRZ 1996, 82

EuGRZ 1996, 82-85 (T)

AiB 1996, 375-377 (T)

BetrR 1996, 74-76 (T)

EuGH-Tätigk 1996, Nr. 4, 3-5 (T)

WiB 1996, 588 (L)

EWiR 1996, 355 (T)

NZA 1996, 319

NZA 1996, 319-321 (T)

ZIP 1996, 719

ZIP 1996, 719-722 (LT)

ABl.EG 1996, Nr. C 133, 2 (L)

AP BetrVG 1972 § 37, Nr. 114 (T)

AP EWG-Richtlinie Nr. 75/117, Nr. 7 (T)

AP EWG-Vertrag Art. 119, Nr. 72 (T)

AR-Blattei ES 800, Nr. 119 (T)

ArbuR 1996, 115 (T)

AuA 1996, 211 (T)

Bibliothek, BAG (T)

EWS 1996, 105-107 (KT)

EuGHE I 1996, 243-272 (LT)

EuGHE I 1996, 245-272 (LT1-2)

EuZW 1996, 150-152 (LT)

EuroAS 1996, 33-36 (T)

EzA-SD 1996, Nr. 6, 6-8 (T)

EzA BetrVG 1972 § 37, Nr. 129 (T)

EzA EWG-Vertrag Art. 119, Nr. 35 (T)

NJ 1996, 280 (L)

www.judicialis.de 1996

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