Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Arbeitszeitgestaltung. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub. Elternurlaub, der nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird

 

Normenkette

Richtlinie 2003/88/EG; Richtlinie 2010/18/EU

 

Beteiligte

Dicu

Tribunalul Botoşani

Ministerul Justiţiei

Maria Dicu

 

Tenor

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach bei der Berechnung der einem Arbeitnehmer durch diesen Artikel gewährleisteten Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub in einem Bezugszeitraum die Dauer eines von dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum genommenen Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgerichtshof Cluj, Rumänien) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 2017, in dem Verfahren

Tribunalul Botoşani,

Ministerul Justiţiei

gegen

Maria Dicu,

Beteiligte:

Curtea de Apel Suceava,

Consiliul Superior al Magistraturii,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz und E. Levits (Berichterstatter), der Richter A. Borg Barthet, A. Arabadjiev und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Consiliul Superior al Magistraturii, vertreten durch M. Ghena als Bevollmächtigte,
  • der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch R.-H. Radu, O.-C. Ichim, L. Liţu und E. Gane, dann durch C.-R. Canţăr O.-C. Ichim, L. Liţu und E. Gane als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch D. Klebs und T. Henze als Bevollmächtigte,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch A. Kalbus als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Socio, avvocato dello Stato,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und C. Hödlmayr als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen dem Tribunalul Botoşani (Landgericht Botoşani, Rumänien) und dem Ministerul Justiţiei (Justizministerium, Rumänien) auf der einen sowie Maria Dicu auf der anderen Seite wegen der Berechnung ihrer Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2015.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2003/88

Rz. 3

Der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 lautet:

„Hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung ist den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation Rechnung zu tragen; dies betrifft auch die für Nachtarbeit geltenden Grundsätze.”

Rz. 4

In Art. 1 „Gegenstand und Anwendungsbereich”) dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind

a) … der Mindestjahresurlaub …

…”

Rz. 5

Art. 7 „Jahresurlaub”) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.”

Rz. 6

Art. 15 dieser Richtlinie lautet:

„Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, bleibt unberührt.”

Rz. 7

Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Eine Abweichung von Art. 7 der ...

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