Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Rechtsangleichung. Übergang von Unternehmen. Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer. Richtlinie 77/187. Anwendbarkeit auf den Übergang zwischen Gesellschaften desselben Konzerns

 

Leitsatz (amtlich)

1 Die Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen kann auf einen Übergang zwischen zwei Gesellschaften desselben Konzerns angewendet werden.

Anders als im Wettbewerbsrecht rechtfertigt nämlich nichts, daß das einheitliche Verhalten der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften auf dem Markt Vorrang erhält vor der förmlichen Trennung dieser Gesellschaften, die voneinander getrennte Rechtspersönlichkeiten darstellen. Eine solche Lösung, die dazu führen würde, Übergänge zwischen Gesellschaften desselben Konzerns vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, würde deren Ziel gerade entgegenlaufen; diese soll die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie möglich gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräusserer vereinbart waren.

2. Die Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist auf den Fall anwendbar, daß eine zu einem Konzern gehörende Gesellschaft beschließt, Aufträge über Arbeiten an eine andere Gesellschaft desselben Konzerns als Subunternehmerin zu vergeben, sofern dieser Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Gesellschaften einhergeht. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.

 

Beteiligte

Allen u.a

G. C. Allen u. a

Amalgamated Construction Co. Ltd

 

Tenor

1. Die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen kann auf einen Übergang zwischen zwei Gesellschaften desselben Konzerns angewendet werden.

2. Die Richtlinie 77/187 ist auf den Fall anwendbar, daß eine zu einem Konzern gehörende Gesellschaft beschließt, Aufträge über Stollenvortriebsarbeiten an eine andere Gesellschaft desselben Konzerns als Subunternehmerin zu vergeben, sofern dieser Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Gesellschaften einhergeht. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.

 

Gründe

1 Das Industrial Tribunal Leeds hat mit Entscheidung vom 5. Mai 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen G. C. Allen und 23 anderen Bergarbeitern (im folgenden: Kläger) und der Amalgamated Construction Co. Ltd (im folgenden: ACC).

3 Die ACC ist eine britische Gesellschaft, deren Bergbautätigkeit seit etwa 20 Jahren darin besteht, Tunnels und Stollen für Rechnung der Eigentümer von Kohlenzechen zu bohren, damit diese Zugang zu den Kohlevorkommen erhalten und diese abbauen können. Dazu führen die Zecheneigentümer regelmässig Ausschreibungen durch, die sich auf die Durchführung eines bestimmten Pakets von Arbeiten beziehen. Obwohl es keine dahin gehende Garantie gibt, besteht die Neigung, die geschlossenen Verträge unbegrenzt mit der Folge fortzuführen, daß die ACC bei einer neuen Vergabe niemals einen ihr früher erteilten Auftrag verloren haben soll.

4 Die ACC ist eine Tochtergesellschaft der AMCO Corporation plc (im folgenden: AMCO-Konzern), die 100 % des Kapitals der ACC hält. Zum AMCO-Konzern gehören ein Dutzend Gesellschaften, darunter eine andere 100%ige Tochtergesellschaft, die AM Mining Services Ltd (im folgenden: AMS). Die AMS wurde 1993 gegründet, um Aufgaben im Zusammenhang mit der Stillegung von Zechen wie die Instandhaltung und das Zuschütten von Stollen durchzuführen. Sie stellte dazu eigene Arbeitskräfte ein, deren Arbeitsbedingungen sich von den bei der ACC geltenden unterscheiden und insbesondere für die Arbeitnehmer weit ungünstiger sind. Auch wenn die ACC und die AMS rechtlich getrennte Körperschaften darstellen, haben sie das gleiche Management, und ...

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