Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Artikel 249 EG und 307 EG. Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG. Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau sowie bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten

 

Beteiligte

Kommission / Österreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Österreich

 

Tenor

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen, dass sie in den §§ 8 und 31 der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung vom 25. Juli 1973 ein generelles Beschäftigungsverbot für Frauen bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten aufrechterhalten hat, das im erstgenannten Fall eine beschränkte Zahl von Ausnahmen vorsieht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 12. Mai 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und H. Kreppel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi und E. Riedl als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský, J. Klucka, U. Lõhmus und E. Levits,

Generalanwalt: F. G. Jacobs, Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2004,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch, dass sie entgegen den Regelungen der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40)

  • in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen vom 4. Oktober 2001 (BGBl. II, Nr. 356/2001, im Folgenden: Verordnung von 2001) ein mit wenigen Ausnahmen versehenes generelles Beschäftigungsverbot für Frauen im untertägigen Bergbau und
  • in den §§ 8 und 31 der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung vom 25. Juli 1973 (BGBl. Nr. 501/1973, im Folgenden: Verordnung von 1973) ein generelles Beschäftigungsverbot für Frauen in Druckluft und bei Taucherarbeiten

aufrechterhalten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie und gegen die Artikel 10 EG und 249 EG verstoßen hat, und der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2

Die Republik Österreich beantragt,

  • die Klage hinsichtlich der Verordnung von 2001 als unzulässig abzuweisen und
  • der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
  • und, soweit der Gerichtshof die Klage für zulässig hält,
  • die Klage abzuweisen und
  • der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Artikel 2 des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, das von der Republik Österreich 1937 ratifiziert wurde, bestimmt:

„Keine Person weiblichen Geschlechtes, gleichviel wie alt, darf bei Untertagearbeiten in Bergwerken beschäftigt werden.”

4

Artikel 3 dieses Übereinkommens lautet:

„Die innerstaatliche Gesetzgebung kann von dem vorstehenden Verbot ausnehmen

  1. Personen in leitender Stelle, die keine körperliche Arbeit verrichten,
  2. Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind,
  3. Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den unter Tage gelegenen Teilen eines Bergwerkes durchmachen,
  4. sonstige Personen, die gelegentlich die unter Tage gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.”

5

Artikel 7 dieses Übereinkommens bestimmt:

  1. „Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Abla...

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