Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung

 

Beteiligte

Heimann

Alexander Heimann

Konstantin Toltschin

Kaiser GmbH

 

Tenor

Die Rechtssachen C-229/11 und C-230/11 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeitsgericht Passau (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2011, in dem Verfahren

Alexander Heimann

gegen

Kaiser GmbH

und in der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeitsgericht Passau (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2011, in dem Verfahren

Konstantin Toltschin

gegen

Kaiser GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte (ABl. 2010, C 83, S. 389) und von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).

Rz. 2

Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2828033

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