Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindung
Beteiligte
Heimann |
Alexander Heimann |
Konstantin Toltschin |
Kaiser GmbH |
Tenor
Die Rechtssachen C-229/11 und C-230/11 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeitsgericht Passau (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2011, in dem Verfahren
Alexander Heimann
gegen
Kaiser GmbH
und in der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeitsgericht Passau (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2011, in dem Verfahren
Konstantin Toltschin
gegen
Kaiser GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte (ABl. 2010, C 83, S. 389) und von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
Rz. 2
Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Fundstellen
Dokument-Index HI2828033 |
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