Begriff

Ein Essenszuschuss ist ein Zuschuss des Arbeitgebers in Bargeld zu Mahlzeiten des Arbeitnehmers, die dieser in der betriebseigenen Kantine oder in einer Gaststätte einnehmen kann. Wie die Gewährung von Essenmarken ist dieser Zuschuss ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die Erfassung und Bewertung dieses Zuschusses sind die für Sachbezugswerte maßgebenden Vorschriften zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Steuerliche Vorschrift für die Bewertung geldwerter Vorteile ist § 8 Abs. 2 EStG; die Sachbezugswerte der Sozialversicherung sind anzuwenden. Maßgebende Erläuterungen und Verweise enthalten R 8.1 Abs. 4 LStR zu den amtlichen Sachbezugswerten, R 8.1 Abs. 7 LStR zu Essenmarken und H 8.1 Abs. 7 LStH zum Begriff der Mahlzeit, zu Essenmarken und Gehaltsumwandlung sowie zur Sachbezugsbewertung. Für die Besteuerung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 EStG wählen.

Sozialversicherung: Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV geregelt. Essenszuschüsse des Arbeitgebers sind beitragsfrei, wenn sie pauschal versteuert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV i. V. m. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Geldwerter Vorteil aufgrund Essenszuschuss pflichtig pflichtig
Geldwerter Vorteil, wenn mit 25 % pauschal besteuert pauschal frei
 

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