Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Mahlzeiten durch unternehmenseigene Kantinen ist zunächst zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Mahlzeiten unentgeltlich an seine Arbeitnehmer abgibt oder ob diese Entgelt dafür bezahlen müssen.

Bei einer unentgeltlichen Leistung handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich grundsätzlich nach hierfür entstandenen Kosten, auch soweit keine Vorsteuerbeträge angefallen sind.[1] Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von den Werten ausgegangen werden, die sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ergeben.[2] Werden Eingangsleistungen ausschließlich für die unentgeltliche Abgabe der Mahlzeiten verwendet, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.[3]

Werden die Mahlzeiten entgeltlich an die Arbeitnehmer abgegeben, ist der vom Arbeitnehmer gezahlte Essenspreis anzusetzen, mindestens jedoch die Werte der SvEV[4], die Bruttowerte darstellen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Bei der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle kommt der allgemeine Umsatzsteuersatz zur Anwendung.

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