Der Arbeitgeber ist zur Zahlung von Essenszuschüssen grundsätzlich nur verpflichtet, wenn er sie durch den Arbeitsvertrag, eine Gesamtzusage, eine betriebliche Einheitsregelung, durch Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung zugesagt hat. Ausnahmsweise kann sich eine Verpflichtung kraft Gesetzes[1] unter dem Gesichtspunkt des Auslagenersatzes etwa bei Reisespesen ergeben. Zum Teil sind Essenszuschüsse auch in Tarifverträgen festgelegt.

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