Sind die o. g. Voraussetzungen erfüllt, überschreitet insbesondere der Wert der Essenmarke nicht die maßgebende Obergrenze (2024 nicht mehr als 7,23 EUR), ist die Abgabe arbeitstäglicher Mahlzeiten außerhalb des Betriebs in einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung den Kantinenessen gleichgestellt. Die Mahlzeit darf dann weiterhin als Sachbezug dem Arbeitslohn zugerechnet werden, der mit dem Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

Liegt der Wert der Essenmarke unter dem amtlichen Sachbezugswert, ist – anders als bei Mahlzeiten in betriebseigenen Kantinen – maximal der Wert der Essenmarke zu erfassen.

 
Hinweis

Keine Lohnsteuerpauschalierung in anderen Fällen

Der Ansatz der Essenmarke mit dem Verrechnungswert als Barlohn in allen anderen Fällen führt im Unterschied zu den amtlichen Sachbezugswerten nicht nur regelmäßig zu einem höheren Arbeitslohn, gleichzeitig ist die Lohnsteuerpauschalierung mit dem Pauschsteuersatz von 25 % ausgeschlossen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wert der Essenmarke < amtlicher Sachbezugswert

Zuzahlung des Arbeitnehmers < amtlicher Sachbezugswert

Der Arbeitnehmer erhält für die arbeitstägliche Mahlzeit außerhalb des Betriebs eine Essenmarke mit einem Wert von 3,50 EUR, die Mahlzeit kostet 4,00 EUR. Der Arbeitnehmer zahlt 0,50 EUR hinzu.

 
Sachbezugswert der Mahlzeit 4,13 EUR
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers - 0,50 EUR
Geldwerter Vorteil 3,63 EUR
Verrechnungswert der Essenmarke 3,50 EUR

Anzusetzen ist der Wert der Essenmarke, da dieser Wert niedriger ist, als der positive Unterschiedsbetrag zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung (4,13 EUR – 0,50 EUR = 3,63 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Wert der Essenmarke > amtlicher Sachbezugswert

Keine Zuzahlung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 4,50 EUR, die Mahlzeit kostet 4,50 EUR. Er zahlt nichts hinzu.

 
Sachbezugswert der Mahlzeit 4,13 EUR
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers - 0,00 EUR
Geldwerter Vorteil 4,13 EUR
Verrechnungswert der Essenmarke 4,50 EUR

Anzusetzen ist höchstens der Sachbezugswert von 4,13 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Wert der Essenmarke > amtlicher Sachbezugswert

Zuzahlung des Arbeitnehmers < amtlicher Sachbezugswert

Der Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 4,50 EUR und zahlt 1,50 EUR hinzu. Die Mahlzeit kostet 6,00 EUR.

 
Sachbezugswert der Mahlzeit 4,13 EUR
Abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers - 1,50 EUR
Geldwerter Vorteil 2,63 EUR
Verrechnungswert der Essenmarke 4,50 EUR

Anzusetzen ist der Unterschiedsbetrag von 2,63 EUR.

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