Begriff

Die Erziehungsrente gehört zu den Renten wegen Todes, aber nicht zu den Hinterbliebenenrenten. Denn anders als eine Witwen-/Witwer- oder Waisenrente wird diese Rente aus der Versicherung des Überlebenden gezahlt. Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Relevante Rechtsgrundlagen zur Erziehungsrente sind § 47 SGB VI und § 243a SGB VI (Anspruchsvoraussetzungen), §§ 99 Abs. 1 und 100 Abs. 3 SGB VI (Beginn und Ende), § 102 Abs. 3 SGB VI (Befristung) sowie die §§ 120a120e SGB VI (Rentensplitting). Die Einkommensanrechnung erfolgt nach § 97 SGB VI.

Kommt es zu einem Zusammentreffen einer Erziehungsrente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung, ist für die Anrechnung auf die Rente aus der Rentenversicherung § 93 SGB VI zu beachten.

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