Verwitwete Ehegatten bzw. überlebende Lebenspartner haben unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Ehegatten/frühere Lebenspartner einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn für sie ein sog. Rentensplitting durchgeführt wurde. Da die eingetragene Lebenspartnerschaft erst ab 1.1.2005 in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen ist, kann auch frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Rentensplitting durchgeführt werden und aufgrund dessen ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen.

Durch ein Rentensplitting werden die während der Ehezeit/Dauer der Lebenspartnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufgeteilt. Hierdurch wird auf einen Hinterbliebenenrentenanspruch zugunsten der eigenen Rentenanwartschaften verzichtet.

Ein Rentensplitting kann durchgeführt werden, wenn

  • die Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder
  • die Ehe/Lebenspartnerschaft am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem 1.1.1962 geboren sind.

Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner muss 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Hierbei zählt auch die Zeit vom Tod des verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners bis zur Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners in einem individuell zu bestimmenden Verhältnis mit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge