Vom Rentenversicherungsträger wird bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente zunächst geprüft, ob Rehabilitationsleistungen erfolgreich sein könnten ("Rehabilitation geht vor Rente"). Hält der Rentenversicherungsträger eine solche Maßnahme für erfolgversprechend, bietet er sie der versicherten Person an. Stimmt der Rentenantragsteller dem Angebot nicht zu, kann die beantragte Rente wegen fehlender Mitwirkung versagt werden.

Liegen die Voraussetzungen für eine Rente – unabhängig von der Rehabilitationsmaßnahme – vor, wird die Rente bewilligt und auf das Ende der Rehabilitationsmaßnahme befristet.

Damit sich aus einem Antrag zur Rehabilitation keine nachteiligen Folgen für einen möglichen Rentenanspruch ergeben (z. B. durch einen späteren Rentenbeginn), gilt der Antrag zur Rehabilitation gleichzeitig als Rentenantrag, wenn der Berechtigte vermindert erwerbsfähig und

  • eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder
  • eine Rehabilitation nicht erfolgreich war, weil hierdurch eine Erwerbsminderung nicht vermieden werden konnte.

Steht Rente wegen Erwerbsminderung im Anschluss an eine zuvor durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme rückwirkend für eine Zeit zu, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, gilt zur Vermeidung von Doppelzahlungen Folgendes:

  • Das auf dieselbe Zeit entfallende Übergangsgeld ist höher als die Erwerbsminderungsrente: Es verbleibt bei der Übergangszahlung.
  • Das auf dieselbe Zeit entfallende Übergangsgeld ist niedriger als die Erwerbsminderungsrente: Die Differenz zwischen dem Übergangsgeld und der Rente ist dem Berechtigten nachzuzahlen.

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