BMF, 02.12.1998, IV C 6 - S 2741 - 12/98

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile durch Aktiengesellschaften wie folgt Stellung:

 

I. Handelsrechtliche Beurteilung

 

1. Erwerb

 

a) Zulässigkeit

1

Bisher war der Erwerb eigener Aktien nur zu den in § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AktG abschließend aufgezählten Zwecken zulässig.

2

Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.4.1998 (BGBl 1998 I S. 786) sind die bestehenden Möglichkeiten, eigene Aktien zu erwerben, durch die neu eingefügte Nummer 8 in Absatz 1 des § 71 AktG erweitert worden. Danach kann der Vorstand durch einen Beschluß der Hauptversammlung, der höchstens 18 Monate gilt, zum Erwerb eigener Anteile ermächtigt werden.

 

b) Bilanzierung

3

Eigene Aktien, die entgeltlich erworben werden, sind entweder zu aktivieren oder vom Eigenkapital einschließlich der Gewinnrücklagen abzusetzen. Dabei sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

 

aa) Aktivierung der eigenen Aktien

4

Eigene Aktien sind grundsätzlich unter dem dafür vorgesehenen Posten im Umlaufvermögen auszuweisen (vgl. § 265 Abs. 3 Satz 2 HGB) und mit den Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu aktivieren. Korrespondierend zu dem Posten „eigene Anteile” ist auf der Passivseite der Bilanz in gleicher Höhe eine Rücklage für eigene Anteile einzustellen § 272 Abs. 4 HGB).

5

Ist am Bilanzstichtag der Wert der Aktien unter die Anschaffungskosten gesunken, sind sie nach dem strengen Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. In entsprechender Höhe ist die nach § 272 Abs. 4 HGB gebildete Rücklage aufzulösen.

 

bb) Absetzen der eigenen Aktien vom Eigenkapital einschließlich Gewinnrücklagen

6

Aktien, die zur Einziehung erworben werden, dürfen nicht aktiviert werden. Das ist regelmäßig der Fall, wenn

  • die Hauptversammlung die Einziehung der Aktien beschlossen hat § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG),
  • die Ermächtigung zum Eigenerwerb zum Zwecke der Einziehung erfolgt und es für die Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf,
  • die Ermächtigung zum Eigenerwerb zum Zwecke der Einziehung mit der Ermächtigung zur Durchführung der Einziehung verbunden wird.

7

Eine Aktivierung ist auch unzulässig, wenn die Ermächtigung zum Eigenerwerb unter dem Vorbehalt steht, daß eine Rückgabe an den Markt eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf § 272 Abs. 1 Satz 5 HGB).

8

In diesen Fällen ist der Nennbetrag oder der rechnerische Wert der rückerworbenen Aktien in der Vorspalte offen von dem Bilanzposten „gezeichnetes Kapital” als Kapitalrückzahlung abzusetzen § 272 Abs. 1 Satz 4 HGB). Der den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigende Kaufpreis ist mit den vorhandenen Gewinnrücklagen zu verrechnen. Weitergehende Anschaffungskosten (z.B. Provisionen) sind betrieblicher Aufwand § 272 Abs. 1 Satz 6 HGB).

9

Ein Verstoß gegen einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 71 Abs. 1 und Abs. 2 AktG macht den Erwerb eigener Aktien nicht unwirksam. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen deshalb in der Handelsbilanz unter dem Posten „Umlaufvermögen” ausgewiesen oder gegebenenfalls vom Posten „gezeichnetes Kapital” (einschließlich der Gewinnrücklagen) abgezogen werden.

 

2. Veräußerung eigener Aktien

10

Werden eigene Aktien veräußert, die nach den unter Nr. 1 dargestellten Grundsätzen zu aktivieren sind, geht der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis und Buchwert der Aktien in das handelsrechtliche Jahresergebnis ein. Die Auflösung der Rücklage erhöht den Bilanzgewinn, nicht jedoch den Jahresüberschuß.

11

Werden eigene Aktien veräußert, die nach den unter Nr. 1 dargestellten Grundsätzen nicht zu aktivieren sind, steht die Veräußerung wirtschaftlich einer Kapitalerhöhung gleich. Der den Nominalbetrag der Aktien übersteigende Verkaufspreis ist ergebnisneutral der Kapitalrücklage zuzuführen.

 

3. Spätere Einziehung

12

Werden eigene Aktien, die zunächst zu aktivieren sind, später auf Grund eines Einziehungsbeschlusses eingezogen, führt dies zur Ausbuchung der eigenen Aktien sowie zur gleichzeitigen Auflösung der nach § 272 Abs. 4 HGB gebildeten Rücklage.

13

Die Einziehung der eigenen Aktien vollzieht sich nach den Bestimmungen für eine Kapitalherabsetzung § 237 AktG).

14

Auch die Einziehung eigener Aktien, die nach den unter Nr. 1 dargestellten Grundsätzen nicht zu aktivieren sind, unterliegt den Regeln des § 237 Abs. 3 bis 5 AktG. In den Fällen des § 71 Nr. 6 und 8 AktG gilt bei der endgültigen Einziehung jeweils § 237 Abs. 5 AktG. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist in die Kapitalrücklage ein Betrag einzustellen, der dem Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien gleichkommt. Sind die zuvor zur Einziehung vorgesehenen Aktien „netto” durch Abzug von dem Bilanzposten „gezeichnetes Kapital” ausgewiesen worden § 272 Abs. 1 Satz 4 HGB), ist der Betrag bei der endgültigen Einziehung ggf. von der Gewinnrücklage in die Kapitalrücklage umzubuchen.

15

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