Arbeitslohn, der im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt unter Anwendung der "Fünftelregelung"[1] besteuert wurde, ist getrennt vom übrigen Arbeitslohn in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um

Von einer mehrjährigen Tätigkeit ist auszugehen, soweit sie sich über mindestens 2 Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.[2] Eine begünstigte Besteuerung von Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit kommt danach insbesondere für Jubiläumszuwendungen anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums in Betracht. Versorgungsbezüge werden dagegen eher selten – etwa bei Nachzahlungen für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten – unter Anwendung der Fünftelregelung zu besteuern sein.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre

Ein 68-jähriger Rentner bezieht von seinem früheren Arbeitgeber eine Betriebsrente. Er erhält neben den laufenden Rentenbezügen eine einmalige Nachzahlung, die den Zeitraum von August 2021 bis Februar 2023 betrifft. Sie wird im März 2023 ausgezahlt.

Ergebnis: Nachzahlungen von Arbeitslohn sind als sonstiger Bezug zu erfassen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden.[3] Die Nachzahlung gehört also insgesamt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Kalenderjahres 2023, da sie in diesem Kalenderjahr zufließt. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung berechnen, da die Nachzahlung einen Zeitraum von 12 Monaten überschreitet und auf mindestens 2 Kalenderjahre entfällt. Der ermäßigt besteuerte Betrag ist getrennt vom übrigen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn in Nummer 9 zu übermitteln.

Als Entschädigungen sind regelmäßig Abfindungen ermäßigt zu besteuern, die wegen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden.

Arbeitslohn, der in den Nummern 9 und 10 ausgewiesen wird, darf nicht im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn in Nummer 3 enthalten sein.

Die Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die auf den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn entfallen, dürfen nicht in den Nummern 4–7 ausgewiesen werden. Sie sind gesondert in die Nummern 11–14 aufzunehmen.

 
Hinweis

Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Damit das Finanzamt die Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer prüfen kann, ist der Ausweis dann unter Nummer 19 zwingend notwendig.[4]

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