Die vom steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sind in den Nummern 4–7 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Irrtümlich abgeführte Lohnsteuer

Hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug irrtümlich auch von steuerfreien Einnahmen vorgenommen und an das Finanzamt abgeführt, sind auch diese Steuerabzugsbeträge in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen und auf die durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen.[1] Der steuerfreie Arbeitslohn ist dagegen nicht in Nummer 3 zu bescheinigen.

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Arbeitgeber

Als einbehaltene Steuerabzugsbeträge sind stets nur die Beträge zu erfassen, die sich nach Verrechnung mit der Erstattung des Arbeitgebers aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ergeben.

Wurden keine Steuerabzugsbeträge einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.

Pauschale Lohnsteuer

Steuerbeträge, die auf pauschal versteuerten Arbeitslohn entfallen, dürfen nicht in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen werden.

Besonderheiten bei der Kirchensteuer

Bei der Übermittlung der einbehaltenen Kirchensteuer ist zu beachten, dass die Kirchensteuer für den Arbeitnehmer stets in Nummer 6 der Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer (ggf. mit seinem Ehe-/Lebenspartner) im Laufe des Kalenderjahres die Konfession gewechselt hat.

 
Praxis-Beispiel

Bescheinigung der Kirchensteuer bei Konfessionswechsel

Ein nicht verheirateter Arbeitnehmer gehört vom 1.1.–31.3. des Jahres der römisch-katholischen Kirche an. Zum 1.4. wechselt er zur evangelischen Kirche.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat die im Kalenderjahr insgesamt einbehaltene Kirchensteuer in Nummer 6 der Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen.

Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Ehe-/Lebenspartnerschaften

Bei konfessionsverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften (z. B. ein Ehe-/Lebenspartner evangelisch, der andere römisch-katholisch) ist der auf den Ehe-/Lebenspartner entfallende hälftige Teil der Kirchensteuer in Nummer 7 der Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (sog. Halbteilung der Kirchensteuer nach den Kirchensteuergesetzen der Länder). Dies gilt sowohl bei Haupt- als auch bei Nebenarbeitsverhältnissen.

Für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist maßgebend, in welchem Bundesland die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt. Auf den Wohnsitz des kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmers kommt es nicht an.

Ausnahme in 3 Bundesländern

Diese Halbteilung kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Bundesländern die einbehaltene Kirchensteuer immer in Nummer 6 zu melden.

 
Praxis-Beispiel

Halbteilungsgrundsatz und Betriebsstättenprinzip

Ein verheirateter Arbeitnehmer aus Augsburg (Bayern) ist bei einem Arbeitgeber in Ulm (Baden-Württemberg) beschäftigt. Der Arbeitnehmer gehört der römisch-katholischen Kirche und seine Ehefrau der evangelischen Kirche an. Der baden-württembergische Arbeitgeber hat für das komplette Kalenderjahr 1.500 EUR Kirchensteuer einbehalten.

Ergebnis: Da in Baden-Württemberg der Halbteilungsgrundsatz gilt, ist für die römisch-katholische bzw. evangelische Kirche jeweils getrennt ein Betrag von 750 EUR zu übermitteln (Nummern 6 und 7). Dagegen müsste ein Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Bayern die einbehaltene Kirchensteuer von 1.500 EUR in Nummer 6 ausweisen.

Kein Kirchensteuereinbehalt bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern

Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist keine Kirchensteuer zu bescheinigen, da sie nicht kirchensteuerpflichtig sind.

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