Der Großbuchstabe M macht kenntlich, dass dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entweder vom Arbeitgeber selbst oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit bis 60 EUR zur Verfügung gestellt wurde, die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist. Ohne Bedeutung ist die Anzahl der im Kalenderjahr gewährten Mahlzeiten.

Hintergrund ist, dass die als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähigen Verpflegungspauschalen in diesem Fall zu kürzen sind.[1]

 
Wichtig

Großbuchstabe M in jedem Fall zu bescheinigen

Der Großbuchstabe M ist auch dann in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen, wenn die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Mahlzeitengewährung im Ergebnis unterblieb, weil beim Arbeitnehmer ein Werbungskostenabzug in Höhe der Verpflegungspauschale in Betracht gekommen wäre[2], bzw. wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal versteuert hat.[3] Für Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen, z. B. wenn der Arbeitnehmer von einem Geschäftsfreund zum Essen eingeladen wurde, bei der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung oder für sog. Belohnungsessen (Mahlzeiten, deren Preis 60 EUR übersteigt) kommt dagegen die Bescheinigung des Großbuchstabens M nicht in Betracht.

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