Für Versorgungsbezüge, die zu den sonstigen Bezügen rechnen, sind die Freibeträge eigenständig zu ermitteln (keine Zwölftelung), deshalb ist in Nummer 32 der Lohnsteuerbescheinigung der Betrag dieser Bezüge auszuweisen.

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist in Nummer 30 zu erfassen.

 
Hinweis

Bruttoarbeitslohn in Nummer 3 ungekürzt ausweisen

Auch Versorgungsbezüge, die als sonstiger Bezug ausgezahlt werden, sind Bestandteil des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns und deshalb in den Nummern 3 und 8 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Der Betrag eines Versorgungsbezugs für mehrere Jahre, für den eine ermäßigte Besteuerung unter Anwendung der Fünftelregelung[1] in Betracht kommt, ist betragsmäßig bereits in Nummer 9 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ist deshalb nur noch die Übermittlung des Kalenderjahres des Versorgungsbeginns in Nummer 30 der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich.

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