Der Arbeitnehmeranteil zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des ggf. vom Arbeitnehmer zu zahlenden einkommensabhängigen Zusatzbeitrags i. S. d. § 242 SGB V ist in Nummer 25 auszuweisen. Zu erfassen sind dabei die insgesamt an die Krankenkasse abgeführten Beiträge, d. h. ggf. mit Beitragsanteilen für das Krankengeld. Arbeitnehmerbeiträge zur inländischen sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern sind in Nummer 26 der Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Eintragungen in Nummern 25 und 26 sind auch vorzunehmen, wenn Beiträge aus Versorgungsbezügen in vollem Umfang vom Arbeitnehmer alleine zu tragen sind.

Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung darf nicht in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen werden.

 
Wichtig

Versicherung im Ausland

In den Nummern 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung dürfen nur Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung und zur inländischen sozialen Pflegeversicherung bescheinigt werden.

Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger dürfen nicht ausgewiesen werden.

Bescheinigung der Mindestvorsorgepauschale

Für geringfügig beschäftigte Personen, deren Arbeitslohn individuell und nicht pauschal versteuert wurde und für die kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung zu entrichten ist, ist an Stelle des Teilbetrags für die gesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen und in Nummer 28[1] der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Entsprechendes gilt für Praktikanten, Schüler und Studenten.

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