Damit das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zutreffend ermitteln kann, sind die erforderlichen Angaben – ggf. für jeden Versorgungsbezug einzeln – im Lohnkonto aufzuzeichnen und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen:

  • Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag,
  • Jahr des Versorgungsbeginns sowie
  • bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden.

Dabei ist zu differenzieren zwischen

  • Versorgungsbezügen, die zum laufenden Arbeitslohn gehören und
  • Versorgungsbezügen, die als sonstiger Bezug gezahlt werden (z. B. Sterbegelder, Kapitalauszahlungen, Abfindungen, Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen).

Es handelt sich jeweils um eigenständige Versorgungsbezüge, sodass die Freibeträge für diese Versorgungsbezüge getrennt zu ermitteln sind. Bei Versorgungsbezügen, die einen sonstigen Bezug darstellen, sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge stets in voller Höhe und nicht zeitanteilig – wie bei laufenden Versorgungsbezügen – zu berücksichtigen.

Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen.[1]

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