6.16.1 Angabe der Berechnungsgrundlagen

Damit das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zutreffend ermitteln kann, sind die erforderlichen Angaben – ggf. für jeden Versorgungsbezug einzeln – im Lohnkonto aufzuzeichnen und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen:

  • Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag,
  • Jahr des Versorgungsbeginns sowie
  • bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden.

Dabei ist zu differenzieren zwischen

  • Versorgungsbezügen, die zum laufenden Arbeitslohn gehören und
  • Versorgungsbezügen, die als sonstiger Bezug gezahlt werden (z. B. Sterbegelder, Kapitalauszahlungen, Abfindungen, Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen).

Es handelt sich jeweils um eigenständige Versorgungsbezüge, sodass die Freibeträge für diese Versorgungsbezüge getrennt zu ermitteln sind. Bei Versorgungsbezügen, die einen sonstigen Bezug darstellen, sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge stets in voller Höhe und nicht zeitanteilig – wie bei laufenden Versorgungsbezügen – zu berücksichtigen.

Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen.[1]

6.16.2 Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn

In Nummer 29 der Lohnsteuerbescheinigung ist die Bemessungsgrundlage bei laufenden Versorgungsbezügen zu erfassen.[1] Einzubeziehen sind auch – zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen – gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile mit Versorgungscharakter, z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren.

 
Hinweis

Bruttoarbeitslohn in Nummer 3 ungekürzt ausweisen

Laufende Versorgungsbezüge sind Teil des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns und deshalb auch in den Nummern 3 und 8 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns ist 4-stellig in Nummer 30 zu übermitteln.

In Nummer 31 muss bei unterjähriger Zahlung von laufenden Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat übermittelt werden, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden (2-stellig mit Bindestrich, z. B. "02-12" oder "01-08"). Hintergrund ist, dass in diesem Fall die Freibeträge für Versorgungsbezüge nur zeitanteilig gewährt werden können.

Auch bei einem unterjährigen Wechsel des Versorgungsträgers sowie bei erstmaliger Zahlung eines Hinterbliebenenbezugs sind Eintragungen in Nummer 31 der Lohnsteuerbescheinigung vorzunehmen.

[1] Das 12-Fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen, § 19 Abs. 2 Sätze 4-11 EStG.

6.16.3 Versorgungsbezüge als sonstiger Bezug

Für Versorgungsbezüge, die zu den sonstigen Bezügen rechnen, sind die Freibeträge eigenständig zu ermitteln (keine Zwölftelung), deshalb ist in Nummer 32 der Lohnsteuerbescheinigung der Betrag dieser Bezüge auszuweisen.

Das Jahr des Versorgungsbeginns ist in Nummer 30 zu erfassen.

 
Hinweis

Bruttoarbeitslohn in Nummer 3 ungekürzt ausweisen

Auch Versorgungsbezüge, die als sonstiger Bezug ausgezahlt werden, sind Bestandteil des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns und deshalb in den Nummern 3 und 8 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Der Betrag eines Versorgungsbezugs für mehrere Jahre, für den eine ermäßigte Besteuerung unter Anwendung der Fünftelregelung[1] in Betracht kommt, ist betragsmäßig bereits in Nummer 9 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ist deshalb nur noch die Übermittlung des Kalenderjahres des Versorgungsbeginns in Nummer 30 der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich.

6.16.4 Mehrere Versorgungsbezüge

Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr (Nummer 30), kann der Arbeitgeber in Nummer 29 der Lohnsteuerbescheinigung die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen.

In diesem Fall sind auch in Nummer 8 die Versorgungsbezüge zusammenzufassen.

Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit maßgebendem Versorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr können die Nummern 8 und/oder 9 sowie 30 und 32 zusammengefasst werden. Gleiches gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige Bezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.

Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Versorgungsbeginn nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG sind die Angaben in den Nummern 8 und/oder 9 sowie 29–32 jeweils getrennt zu bescheinigen.

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