Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern sind die gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, nicht in den Nummern 22–27 zu bescheinigen.

Die Sozialversicherungsbeiträge können erst bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn

  • die Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind,
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt und
  • auch das Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.[1]
 
Hinweis

Sonderausgabenabzugsverbot von Vorsorgeaufwendungen ist unionrechtswidrig

Bisher war der Sonderausgabenabzug der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht zulässig, soweit diese auf nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Arbeitslohn entfielen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Sonderausgabenabzugsverbot unionrechtswidrig ist.[2] Die Finanzverwaltung hat daraufhin mit einem BMF-Schreiben Stellung genommen.[3] Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde diese Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG angepasst.

Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach DBA steuerfreien Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen, sind nicht mehr in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

Betroffen hiervon sind auch Beiträge, die auf den Hinzurechnungsbetrag[4] entfallen, der im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn steht.

Bleiben Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei (gesetzliche Zukunftssicherungsleistungen), sondern nach einer anderen Vorschrift, dürfen sie ebenfalls nicht bescheinigt werden.

Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge auf steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohn

Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums ergibt. Hierbei sind Arbeitslohnanteile, die unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (z. B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Die Verhältnisrechnung ist auch durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Auf den Hinzurechnungsbetrag[5] entfallende Vorsorgeaufwendungen sind nur insoweit zu bescheinigen, als sie auf den Teil des Hinzurechnungsbetrags entfallen, der dem Anteil der pauschal besteuerten Umlagen an der Summe aus pauschal besteuerten und steuerfreien Umlagen entspricht (quotale Aufteilung nach dem Verhältnis der Beiträge im Bescheinigungszeitraum).

Werden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind unter Nummern 22–27 nur die gekürzten Beiträge zu bescheinigen.

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