Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit bis zur Höhe der gesetzlichen Verpflegungspauschalen von 14 EUR oder 28 EUR[1] bzw. der Auslandstagegelder steuerfrei ersetzen.[2] Die Summe der steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse muss der Arbeitgeber grundsätzlich in Nummer 20 der Lohnsteuerbescheinigung aufnehmen.

Hat der Arbeitgeber höhere Beträge als die gesetzlichen Verpflegungspauschalen erstattet und pauschal versteuert[3], dürfen diese Beträge nicht gemeldet werden. Die höheren Beiträge sind individuell zu versteuern und zu verbeitragen und deshalb in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

 
Hinweis

Großbuchstabe M bei unentgeltlichen Mahlzeiten bis 60 EUR

Für unentgeltliche Mahlzeiten bis 60 EUR, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden und die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten sind, ist grundsätzlich – unabhängig von der Zahl der gewährten Mahlzeiten – der Großbuchstabe M in Nummer 2 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Bescheinigung von Leistungen des Arbeitgebers bei Auswärtstätigkeiten

Ein Arbeitnehmer erhält auf Veranlassung seines Arbeitgebers im Rahmen einer eintägigen beruflichen Auswärtstätigkeit eine Mittagsmahlzeit zugewendet (Abwesenheit: 10 Stunden). Das Mittagessen kostet 20 EUR. Der Arbeitnehmer erhält darüber hinaus nach der betrieblichen Reisekostenregelung ein pauschales Tagegeld von 5 EUR für Getränke.

Ergebnis: Die Versteuerung der zugewendeten Mittagsmahlzeit mit dem Sachbezugswert entfällt, da beim Arbeitnehmer aufgrund der Abwesenheit von 10 Stunden ein Werbungskostenabzug i. H. d. Verpflegungspauschale grundsätzlich möglich wäre.[5]

Als steuerfreien Verpflegungszuschuss kann der Arbeitgeber grundsätzlich 14 EUR gewähren. Dieser Betrag ist um 11,20 EUR (40 % v. 28 EUR) zu kürzen, da dem Arbeitnehmer die Mittagsmahlzeit unentgeltlich zugewendet wurde.[6] Es verbleibt ein steuerfreier Verpflegungszuschuss von 2,80 EUR.

Die Arbeitgeberleistung von 5 EUR rechnet im Umfang von 2,20 EUR zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (Nummer 3).

Für die unentgeltlich gewährte Mahlzeit ist der Großbuchstabe M in Nummer 2 zu bescheinigen, der steuerfreie Verpflegungszuschuss von 2,80 EUR in Nummer 20.

Bescheinigungspflicht nur bei Aufzeichnung im Lohnkonto

Die steuerfreien Verpflegungsleistungen sind nur dann verpflichtend in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen, wenn die Reisekosten im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Dagegen ist die Übermittlung nicht zwingend, wenn die Reisekostenabrechnung separat vom Lohnkonto erfolgt und das Finanzamt Aufzeichnungserleichterungen gewährt hat.

 
Wichtig

Aufzeichnungserleichterungen im Lohnkonto nur auf Antrag

Auf eine Aufzeichnung von steuerfreiem Arbeitslohn im Lohnkonto darf nur auf begründeten Antrag verzichtet werden, dem das Finanzamt zustimmen muss. Das Finanzamt erteilt seine Zustimmung, wenn es sich um einen Fall von geringerer Bedeutung handelt oder die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist.[7] Hat das Finanzamt danach Aufzeichnungserleichterungen gewährt, weil die Reisekostenabrechnung außerhalb des Lohnkontos erfolgt, kann in diesen Fällen auf eine Übermittlung der steuerfreien Verpflegungsleistungen verzichtet werden.

Keine Bescheinigung von Fahrt- und Übernachtungskosten

Anlässlich einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Fahrtkosten bzw. Übernachtungskosten müssen nicht in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen werden. Steuerfreier Fahrtkostenersatz kann jedoch in den nicht amtlich belegten Zeilen freiwillig vom Arbeitgeber bescheinigt werden.[8]

[1] Das Gesetzgebungsverfahren, das eine Änderung der Werte vorsieht, ist noch nicht abgeschlossen. Ggf. wird eine Änderung im Laufe des Jahres 2024 folgen.

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