Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

  • mit öffentlichen Verkehrsmitteln (sofern nicht steuerfrei),
  • mit dem Kraftfahrzeug
  • oder einem anderen Verkehrsmittel (z. B. Motorrad, Fahrrad).

Entsprechendes gilt regelmäßig auch für Sachbezüge. Hierzu zählt z. B. die Überlassung eines Firmenwagens für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Diese Arbeitgeberleistungen sind grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern und werden dann nicht auf die vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale[1] angerechnet.

Der Arbeitgeber kann jedoch auch den Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte (Entfernungspauschale), mit 15 % pauschal besteuern.[2] In diesem Fall entfällt beim Arbeitnehmer der Abzug als Werbungskosten, soweit der Arbeitgeber die Pauschalierung durchgeführt hat. Nur die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sind deshalb betragsmäßig in der Lohnsteuerbescheinigung in Nummer 18 zu erfassen.

 
Hinweis

Wahlrecht zum Verzicht auf Steuerfreiheit

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, anstelle der Steuerfreiheit[3], z. B. für das Jobticket, die pauschale Besteuerung mit 25 % zu wählen. Diese pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind betragsmäßig in der Lohnsteuerbescheinigung nicht zu erfassen. Die Anwendung des Pauschsteuersatzes von 25 % ist auch möglich, sofern die steuerfreien Fahrtkostenbezüge[4] nicht zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden (Gehaltsumwandlung) und demnach eine Pauschalierung mit 15 %[5] unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale in Betracht käme. Auf die Minderung der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer wird bei der Pauschalierung mit 25 % jedoch verzichtet.[6]

 
Hinweis

Selbst getragene Stromkosten durch den Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen (in Form eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs) durch seinen Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassen und der Arbeitnehmer hat die Stromkosten selbst getragen, so stellt die Erstattung dieser einen steuerfreien Auslagenersatz[7]

dar.

Die Finanzverwaltung hat keine Bedenken[8], wenn zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen des Dienstwagens und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert die folgenden monatlichen Pauschalen für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 typisierend zugrunde gelegt werden:

  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

    • 70 EUR für Elektrofahrzeuge und
    • 35 EUR für Hybridelektrofahrzeuge;
  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

    • 30 EUR für Elektrofahrzeuge und
    • 15 EUR für Hybridelektrofahrzeuge.

Beim Arbeitgeber gilt als zusätzliche Lademöglichkeit jeder zum Aufladen geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, der unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. Bei dem Arbeitgeber muss es sich aber um den lohnsteuerlichen Arbeitgeber und nicht um ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen handeln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge