Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket oder übernimmt er die kompletten Kosten, ist der dadurch entstehende geldwerte Vorteil steuerfrei. Die 50-EUR-Freigrenze[1] (bis 2022: 44 EUR) muss hier nicht beachtet werden.[2] Der Arbeitgeber kann seit 2019 auch eine Fahrberechtigung, z. B. Einzel-/Mehrfahrtenfahrschein, Deutschlandticket, Zeitkarten wie Jahresticket, für den Personenfern- und öffentlichen Personennahverkehr[3] bezuschussen oder einen jährlichen Einmalbetrag zahlen. Wichtig ist, dass die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.[4]

Unter Nummer 17 sind die steuerfreien Zuschüsse und Sachbezüge betragsmäßig zu bescheinigen und auf die Entfernungspauschale anzurechnen.[5]

Zu den Zuschüssen gehören z. B.

  • Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr),
  • Fahrten des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Sachbezüge für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr,
  • Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich erhält,
  • aber auch Sachbezüge, wie Jobtickets,

welche steuerfrei bleiben.

 
Hinweis

Steuerbefreiung bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs

Zum öffentlichen Personennahverkehr gehören die allgemein zugänglichen Beförderungsmittel für Personen im Linienverkehr. Begünstigt ist die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs unabhängig von der Art der Fahrten, damit auch Privatfahrten des Arbeitnehmers.[6] D.h., dass bei den Fahrberechtigungen insoweit keine weitere Prüfung zur Art der Nutzung vorgenommen wird.

Steuerbefreit können Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen sein. Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen, wie Einzel- bzw. Mehrfahrtenfahrscheine, das Deutschlandticket oder ein Monatsticket.

Der Steuerbefreiung unterliegen nur Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[7] Als zusätzlich gilt eine Leistung des Arbeitgebers auch dann, wenn der Arbeitnehmer aus den vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellten Mobilitätsalternativen wählen kann, wie Fahrberechtigung für öffentliche Verkehrsmittel.

Der Arbeitgeber hat die steuerlichen Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen.[8] Aufgrund dieser Aufzeichnungen hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 17 zu bescheinigen.

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