Arbeitgeber, für die das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen hat, dass sie am elektronischen Abrufverfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht teilnehmen[1], brauchen auch die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch zu übermitteln (sog. Härtefälle).[2] Stattdessen ist dann eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster in Papierform zu erteilen und an das Betriebsstättenfinanzamt zu senden sowie dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Seit dem Kalenderjahr 2020 muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres übersenden. Dem Arbeitnehmer ist eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.

 
Wichtig

Keine Bescheinigungspflicht bei pauschal versteuerten Minijobs

Für Arbeitnehmer, für welche die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40, 40a, 40b EStG pauschal erhoben wird, insbesondere also bei pauschal versteuerten Minijobs, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen.

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