Wurde ein zu geringer Lohnsteuerabzug versehentlich vorgenommen, muss der Arbeitgeber das Betriebsstättenfinanzamt über diesen Vorgang formlos informieren (sog. haftungsbefreiende Anzeige).[1]Durch diese Anzeige wird der Arbeitgeber von der Haftung für die zu gering einbehaltene Lohnsteuer befreit. Das Betriebsstättenfinanzamt wird ggf. zusammen mit dem Wohnsitzfinanzamt die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer bzw. den bislang unversteuerten Arbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers der Besteuerung unterwerfen. Falls eine Einkommensteuerveranlagung mangels Pflichttatbestand in § 46 EStG nicht durchgeführt wird, kann ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid vom Betriebsstättenfinanzamt über die zu geringe Lohnsteuer gegen den Arbeitnehmer erlassen werden.

Die Einführung der Korrekturpflicht nach § 93c Abs. 3 Satz 1 AO ändert die vorstehende Vorgehensweise nicht. Die Finanzverwaltung sieht die Vorschrift des § 41c EStG (Änderung des Lohnsteuerabzugs) als vorrangig gegenüber der Korrekturpflicht an. Damit verhindert § 41c EStG die andernfalls bestehende Korrekturpflicht nach § 93c AO.

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