Die Lohnsteuerbescheinigungen sind grundsätzlich unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) des Arbeitnehmers als Ordnungsmerkmal zu übermitteln.

 
Hinweis

eTIN als Ordnungsmerkmal nur bis zum Kalenderjahr 2022 gültig

Die Erteilung einer Identifikationsnummer wird durch eine Mitteilung der Meldebehörde angestoßen. Personen, die im Ausland leben, sind im Inland jedoch grundsätzlich nicht meldepflichtig. Diese Arbeitnehmer erhalten seit dem Kalenderjahr 2020 regelmäßig eine steuerliche Identifikationsnummer.

Abschaffung des Ordnungsmerkmals eTIN

Die ersatzweise Verwendung des Ordnungsmerkmals eTIN war nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2022 möglich.[1] Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist zwingend die IdNr zu verwenden.

Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitnehmer noch keine IdNr hat[2], oder aber zur Vermeidung von unbilliger Härte – auf Antrag des Arbeitgebers.

Hat der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer trotz Aufforderung des Arbeitgebers nicht mitgeteilt, so besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit die Identifikationsnummer zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung direkt beim Finanzamt anzufordern. Das Finanzamt teilt diese dem Arbeitgeber mit, wenn der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung 2022 übermittelt und das Dienstverhältnis auch noch nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden hat.[3]

Nach Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nicht mehr zulässig.[4] Stellt der Arbeitgeber nachträglich fest, dass er zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat, hat er dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen[5], damit das Finanzamt den Fehlbetrag beim Arbeitnehmer durch Nachforderungsbescheid oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung einfordern kann. Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nur im Einkommensteuerveranlagungsverfahren durch das Finanzamt möglich.

[1] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

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