Um eine effektive Erste Hilfe im Betrieb sicher zu stellen, ist jeder Betrieb verpflichtet, Ersthelfer zu benennen.

Die Schulung der Ersthelfer muss durch eine von den Berufsgenossenschaften anerkannte Ausbildungseinrichtung erfolgen. I. d. R. sind das die etablierten Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft). Daneben kann ein Unternehmer die Erste-Hilfe-Schulung auch von privaten Anbietern durchführen lassen. Dazu muss nach § 26 Abs. 2 i. V. mit Anlage 2 DGUV-V 1 das ausbildende Unternehmen von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt worden sein.

Die Erste-Hilfe-Kenntnisse müssen in Fortbildungen in einem Rhythmus von 2 Jahren aufgefrischt werden.

Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach der Größe und dem Gefahrenpotenzial des Betriebs.

Ersthelfer, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus einer erheblichen Gefahr für seine Gesundheit retten, zählen zum Versichertenkreis der Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII). Das gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auch für Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen teilnehmen.

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