Arbeitnehmer erhalten eine Erschwerniszulage, wenn die Arbeit selbst, die Arbeitsbedingungen oder die äußeren Umstände durch eine besondere Herausforderung geprägt sind.
Als außergewöhnliche Erschwernisse gelten Arbeiten mit
- besonderer Gefährdung,
- extremer, nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
- besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
- besonders starker Strahlenexposition oder
- sonstigen vergleichbaren erschwerten Umständen.
Erschwerniszulagen sind Arbeitsentgelt und unterliegen in voller Höhe der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Erschwerniszuslage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Zuordnung zum Arbeitsentgelt definiert § 14 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Erschwerniszulage | pflichtig | pflichtig |
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