Begriff

Arbeitnehmer erhalten eine Erschwerniszulage, wenn die Arbeit selbst, die Arbeitsbedingungen oder die äußeren Umstände durch eine besondere Herausforderung geprägt sind.

Als außergewöhnliche Erschwernisse gelten Arbeiten mit

  • besonderer Gefährdung,
  • extremer, nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
  • besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
  • besonders starker Strahlenexposition oder
  • sonstigen vergleichbaren erschwerten Umständen.

Erschwerniszulagen sind Arbeitsentgelt und unterliegen in voller Höhe der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Erschwerniszuslage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Zuordnung zum Arbeitsentgelt definiert § 14 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Erschwerniszulage pflichtig pflichtig

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