Die Pfändung von Arbeitseinkommen ist aufgrund widerstreitender Interessen von Arbeitnehmer und Gläubiger eingeschränkt. Den notwendigen Interessenausgleich regeln die Vollstreckungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen in den §§ 850–850l ZPO.
Der Arbeitgeber muss bei der Lohnabrechnung das dem Schuldner pfandfrei verbleibende Arbeitseinkommen feststellen und die gepfändeten Einkommensteile berechnen; diese sind nach Überweisung zur Einziehung[1] an den Gläubiger auszuzahlen. Bei Pfändung durch einen nicht bevorrechtigten Gläubiger bestimmen sich die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens nach der Tabelle, die aufgrund des § 850c der Zivilprozessordnung als Anlage beigefügt ist. Für das vom 1.7.2023 an fällig werdende Arbeitseinkommen gilt sie vom 1.7.2023 bis 30.6.2024 in der Fassung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 79 v. 20.3.2023). Zudem kann der Gläubiger vom Arbeitgeber Auskunft über den gepfändeten Anspruch binnen 2 Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses verlangen (§ 840 ZPO). Dieser Beitrag behandelt die Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.
Das Pfändungsverfahren richtet sich nach folgenden Normen:
- §§ 828 ff. ZPO (für das Pfändungsverfahren),
- §§ 850–850l, 899 ff. ZPO (als Schutzbestimmungen), einschließlich der jeweils aktuell gültigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des BMJV (aktuell v. BGBl. 2023 I Nr. 79 v. 20.3.2023),
- § 36 Abs. 1 u. 4 InsO; § 88 (mit § 312 Abs. 1 Satz 3 InsO), § 89 Abs. 2 InsO, § 114 Abs. 3 InsO.
Außerdem für das Verwaltungszwangsverfahren:
- §§ 309, 313, 319 der Abgabenordnung
- § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) des Bundes und die VwVGe der Länder,
- § 6 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO).
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