Kurzarbeitergeld ist eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)[1], die vom Arbeitgeber ausbezahlt wird. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld wird daher von einem Lohnpfändungsbeschluss nicht erfasst.[2] Kurzarbeitergeld kann aber als solches nach Maßgabe des § 54 SGB I ausdrücklich (gesondert) gepfändet werden. Drittschuldner ist der Arbeitgeber, der das Kurzarbeitergeld auszuzahlen hat.[3] Die Verpfändung ist dem Arbeitgeber vom Gläubiger anzuzeigen. Allerdings kann auch der Arbeitgeber als Schuldner nicht direkt auf das Kurzarbeitergeld zugreifen, sondern muss diesen Anspruch – wie andere Gläubiger –pfänden.[4]

Für das Saison-Kurzarbeitergeld gilt Entsprechendes. Der Arbeitnehmer erhält es als Leistung nach dem SGB III, die der Arbeitgeber auszahlt. Für eine Pfändung ist der Arbeitgeber Drittschuldner, der das Saison-Kurzarbeitergeld auszuzahlen hat.

Auch für das Wintergeld hat Entsprechendes zu gelten. Es ist nicht Lohn, sondern Sozialgeldleistung, die der Arbeitgeber auszahlt. Der Arbeitgeber ist für eine (gesonderte) Pfändung daher Drittschuldner, obgleich in diesem Fall keine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen ist.

[2] Stöber, Forderungspfändung, Rz. 1443.
[4] Bieback/Gagel, SGB II/III, § 108 SGB III Rz. 13.

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