Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrags je Kalendermonat; gerundet auf den nächsten vollen 10 EUR Betrag.[1] Die Art der Einkünfte ist unbeachtlich. Geschützt sind neben Arbeitseinkommen, Renten Sozialleistungen auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und freiwillige Zuwendungen Dritter (Geldgeschenke). Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich derzeit um 527,76 EUR für die erste und um jeweils weitere 294,02 EUR für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z. B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden. Außerdem wird ein zusätzliches Guthaben, das dem Schuldner in einem Kalendermonat entstanden ist, weil er über sein Guthaben nicht in voller Höhe des pfändungsfreien Betrags verfügt hat, nach § 899 Abs. 2 ZPO in den dreifolgenden Kalendermonaten[2] zusätzlich zu dem an sich geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst – die Pfändungsgrenze wird dadurch faktisch ebenfalls angehoben.

[2] Seit 1.12.2021 sind dies 3 Kalendermonate. Früher gab es nach § 859k Abs. 1 ZPO lediglich einen Vortrag auf den nächsten Kalendermonat.

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