7.2.1 Pfändungsschutz durch das P-Konto

Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009[1] wurde mit Wirkung zum 1.7.2010 jedem Inhaber eines Girokontos das Recht eingeräumt, von seiner Bank einen automatischen Pfändungsschutz – ein sog. "P-Konto" einrichten zu lassen. Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Ähnlich der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung ist das (umstrittene) gesetzgeberische Anliegen durch die vermutete Motivation des Schuldners, aktiv den Abbau seiner Schulden voranzutreiben, auch das Gläubigerinteresse. Schließlich profitieren Banken und Sparkassen von der Neuregelung, da die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwendig und bürokratisch als bisher vonstatten geht. Seitdem 1.12.2021 wird das P-Konto weiterhin in § 850k ZPO sowie zusätzlich in den §§ 850l, 899 ff. ZPO geregelt.[2]. Die getroffenen Bestimmungen wirken oftmals zugunsten des Schuldners und dienen der Verbesserung des Schuldnerschutzes im Pfändungsverfahren. So wird zukünftig nicht mehr vom Girokonto, sondern vom Zahlkonto gesprochen und es gibt die Möglichkeit nichtverbrauchtes Guthaben anzusparen, um so etwa Miete und Versicherungen weiter bezahlen zu können.[3]

[1] Bundesgesetzblatt v. 10.7.2009 (BGBl. I S. 1707–2009, Teil I Nr. 39).
[2] BGBl. v. 22.11.2020 S. 2466.
[3] Im Einzelnen Kraft/Tkotsch, DGVZ 2020, 109.

7.2.2 Umwandlung vom Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto

Rechtstechnisch wird mit dem "P-Konto" kein neues, gesondertes Konto eingerichtet; vielmehr besteht ein Anspruch des Inhabers eines bestehenden Girokontos gegenüber seiner Bank oder Sparkasse auf "Umwandlung" seines Kontos in ein Pfändungsschutz-Konto. Voraussetzung ist ein bestehendes Girokonto.[1] Das P-Konto wird vom Kreditinstitut nach vertraglicher Vereinbarung eingerichtet (hierfür verwenden die Kreditinstitute entsprechende Vordrucke). Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto als Alleinkonto führen, nicht möglich ist die Umwandlung eines Gemeinschaftskontos. Das Recht auf Pfändungsschutz ist ein individuelles Recht, für dessen Bemessung auch persönliche Umstände des Schuldners zu berücksichtigen sind. Der Pfändungsschutz des P-Kontos kann nicht für ein Gemeinschaftskonto gewährt werden. Seit 1.12.2021 gibt es aber einen Anspruch auf Einrichtung von Einzelkonten und der Schutz der unpfändbaren Teile des Guthabens auf diesen Einzelkonten, wenn Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto gepfändet ist.[2]

Beim Umwandlungsverlangen hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt.[3] Zur Überprüfung der Angabe darf das Kreditinstitut eine entsprechende Anfrage über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden an die SCHUFA Holding AG richten. Zudem können die Kreditinstitute der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitteilen. Führt der Kontoinhaber mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonto, so kann der Gläubiger gerichtlich beantragen, dass nur ein bestimmtes, vom Gläubiger zu bezeichnendes Konto Pfändungsschutz genießen soll.[4]

[1] Die Kreditwirtschaft hat sich jedoch selbst verpflichtet, grundsätzlich jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen.
[2] Vgl. § 850l ZPO.

7.2.3 Basispfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrags

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrags je Kalendermonat; gerundet auf den nächsten vollen 10 EUR Betrag.[1] Die Art der Einkünfte ist unbeachtlich. Geschützt sind neben Arbeitseinkommen, Renten Sozialleistungen auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und freiwillige Zuwendungen Dritter (Geldgeschenke). Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich derzeit um 527,76 EUR für die erste und um jeweils weitere 294,02 EUR für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z. B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden. Außerdem wird ein zusätzliches Guthaben, das dem Schuldner in einem Kalendermonat entstanden ist, weil er über sein Guthaben nicht in voller Höhe des pfändungsfreien Betrags verfügt hat, nach § 899 Abs. 2 ZPO in den dreifolgenden Kalendermonaten[2] zusätzlich zu dem an sich geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst – die Pfändungsgrenze wird dadurch faktisch ebenfalls angehoben.

[2] Seit 1.12.2021 sind dies 3 Kalendermonate. Früher gab es nach § 859k Abs. 1 ZPO lediglich einen Vortrag auf den nächsten Kalendermonat.

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