Geld im Besitz des Schuldners pfändet der Gerichtsvollzieher[1]; es wird dem einziehungsberechtigten Gläubiger abgeliefert.[2] Der Pfändung nicht unterworfen ist jedoch bei einem Schuldner, der Arbeitseinkommen oder sonst wiederkehrende Leistungen der in §§ 850-850b ZPO bezeichneten Art hat, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.[3] Diesen Betrag muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner bei einer Zwangsvollstreckung belassen. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht, das mit Erinnerung anzurufen ist.[4]

[3] § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO; Schutz zur Existenzsicherung des Einkommensempfängers.

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