Die Lohnverschleierung[1] erfasst Fälle regelmäßiger, üblicherweise vergütungspflichtiger Dienst- oder Arbeitsleistung des Schuldners für den Drittschuldner, der dafür keine oder eine nur unverhältnismäßig geringe Vergütung erhält. Typische Fälle der Lohnverschleierung sind die Tätigkeit des Ehemanns im Geschäft der Ehefrau, die Arbeitsleistung des Sohns im elterlichen Betrieb oder die Beschäftigung eines verschuldeten Elternteils im Unternehmen eines Kinds gegen Kost, Wohnung sowie ein kleines Taschengeld. Vollstreckungsrechtlich geschuldet wird dann im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine "angemessene" Vergütung. Ob ein Verhältnis vorliegt, bei dem eine unverhältnismäßig geringe Vergütung vorliegt, ist fallbezogen zu beurteilen. Eine Vergütung über 75 % der üblichen Vergütung ist nicht automatisch verhältnismäßig.[2] Wenn diese "angebliche" Vergütung gepfändet ist, hat bei Streit des Gläubigers mit dem Drittschuldner das Prozessgericht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe davon nach den Umständen des Einzelfalls eine "angemessene" Vergütung erfasst ist. Diese beiden Fälle der Lohnhinterziehung weisen vielerlei Besonderheiten auf. Wegen Einzelheiten über Pfändung und Pfändungswirkungen muss daher auf die ZPO-Kommentare verwiesen werden.

[2] BGH, Urteil v. 22.10.2008, 10 AZR 703/07, NZA 2009 S. 163, DB 2009 S. 403.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge